Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Schlosserei & Metallbau Hans Ocker Inh. Lorenz Weichselbaumer, 74076 Heilbronn

 

1 Anwendungsbereich

1.1 Die nach stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen . Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Besonderen Bestimmungen sowie ,wenn es sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB )“, Teil B und C. Für Handelsgeschäfte ( Lieferungen ohne Einbau) sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsabschluß auf diese Bedingungen hingewiesen wurde und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Sie werden, soweit sie nicht bei Vertragsabschluß übergeben wurden , auf Wunsch ausgehändigt. Die VOB/B und C ist im Buchhandel erhältlich; sie kann bei uns eingesehen werden. Abweichende Einzelvereinbarungen haben Vorrang.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie schriftlich anerkannt werden.

 

Teil I  - Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Angebote

2.1 Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, sind diese Unterlagen nur verbindlich, soweit im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

2.2 Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor.

 

  1. Preise

3.1 Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist , die Mehrwertsteuer nicht ein. Es kommt die zum Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zur Anrechnung.

3.2 Erfolgt die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsabschluß, verpflichteten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermitlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.

3.3 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus frühen oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen kann nicht geltend gemacht werden.

3.4 Wechsel und Schecks werden nur Erfüllungs- Halber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.

 

4 Leistungsvorbehalt

4.1 Die Übernahme aller Aufträge  erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit.

4.2 Von uns angegebenen Lieferfristen gelten von dem Tag an dem uns verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stehen.

4.3 Fälle höherer Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse, wie z. B. Arbeitskämpfe bei uns oder unsere Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschaden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten berechtigen uns Späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

4.4 Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten .

4.5 Schadensersatzansprüche können in diesen Fällen nicht An uns geltend gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.

 

5 Gewährleistung

5.1 Wegen der Besonderen Eigenschaften unser Ware , vor allem von Glas, Aluminium, feuerverzinken von Stahl Holz und Furnieren und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/ oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind Binnen zwei Wochen , in jeden Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

5.2 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie Draht- und Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Toleranzen

5.3 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge Leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt §13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen vom Hersteller, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtungen weiter.

5.4 Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technische - physikalisch bedingte Erscheinungen dar:

- unauffällige optische Erscheinung

- aufhänge Punkte beim verzinken oder leichte Anhäufungen von Zink

5.5 Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technischen und  natürlich bedingten Erscheinungen dar.

-Unterschiede bei gebeizten, lackierten und lasierten Hölzern.

 

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

6.2 Bei Verarbeitung mit fremden, Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.

6.3 Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten . Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.

6.4 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen de Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei der Zahlungseinstellung des Bestellers.

6.5 Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben zu machen  de dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit dem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

 

7 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen uns sowie gegen unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaft in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluß betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums.

 

8 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnisses ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht und Landgericht in Heilbronn.

Erfüllungsort ist Heilbronn.

 

Teil II - Besondere Bestimmungen für Werkverträge

 

9 Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwenden, Ergänzend gilt die VOB.

9.1 Vergütung für Angebote

Für Leistungsverzeichnisse und Angebote, die nicht zum Zwecke der Auftragsvergabe eingeholt wurden ( z. B. für einen versicherungsrechtlichen oder Gerichtlichen Schadensnachweis), kann Erstattung der nachgewiesenen Kosten verlangt werten. Sie wird, wenn ein Auftrag erteilt wird, auf die vertragliche Vergütung angerechnet.

9.2 Angaben des Bestellers

Die Aufmaße werden durch uns vorgenommen. Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen gehen zu Lasten des Bestellers.

9.3 Anpassungsvorbehalt

Die Angebotspreise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb branchenüblicher Teilleistungen. Die Preise gelten für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über,-Nacht,-Sonn,-und Feiertagsstunden sowie im Vertrag nichts anders vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben . Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

9.4 Zahlung

Die  Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis 500 Euro,- sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Im übrigen gilt § 16 VOB/B . Die Vorbehaltlose Annahme einer Schlußzahlung schließt jedoch Nachforderungen nicht aus.

9.5 Herstellergarantie

Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehenden Herstellergarantie werden an den Kunden Weitergegeben. Hierfür übernehmen wir keine eigene Garantie Verpflichtungen. Beschränkt sich die Herstellergarantie auf Ersatzlieferung, gehen die Aus und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Isolierglas gelten ausschließlich die Garantie Erklärung der jeweiligen Hersteller. Bei Lieferung von Ersatzscheiben geben wir keine neue Garantie. Es gilt die Rest Laufzeit der ursprünglichen Garantie

9.6 Gefahrentragung

Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerechten erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretenden Umständen nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

Teil III- Besondere Bestimmungen Für Handelsgeschäfte

 

10 Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:

 

10.1 Angebote sind bis zur Annahme des Auftrags freibleibend.

10.2 Lieferungen, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer- gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferant oder von uns beauftragt ist- geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil,- sowie Frankolieferungen.

10.3 Wird der Transport mit eigenen Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Waren spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle- vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt- auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist allgemeine Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen  und die erforderlichen Arbeitskräften zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und Güternahverkehr gemäß GTN berechnet.

10.4 Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeute jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung

10.5 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden ,geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unsere Leistung sind 7 Tage nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen als erfüllt.

10.6 Mehrkosten,  die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehende, insbesondere Lager- und Versicherungskosten , gehen zu Lasten des Bestellers.

10.7 Verpackung

 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers verpackt, wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird, wenn es sich nicht um eine Leihverpackung handelt, nicht zurückgenommen.

10.8 Zahlung

wenn nichts anderes Vereinbart wurde ist der Betrag sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu bezahlen.

 

Lorenz Weichselbaumer 74076 Heilbronn